ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER TAKARA COMPANY EUROPE GMBH

1. Geltungsbereich der Allgemeinen Verkaufsbedingungen

  • Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Takara Company Europe GmbH („TAKARA BELMONT“) mit ihren Kunden; sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB) und juristischen Personen. Sie sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen von TAKARA BELMONT. Die AGB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen und auf der Internetseite von TAKARA BELMONT unter [https://www.takarafriseur.de/] veröffentlichten Fassung auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass TAKARA BELMONT in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
  • Alle Vereinbarungen und Aufträge bedürfen für ihre Verbindlichkeit der Textform (§ 126 b BGB). Individuelle Vereinbarungen (Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen) mit dem Käufer haben Vorrang vor den AGB; für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine schriftliche Bestätigung von TAKARA BELMONT maßgebend.
  • Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als TAKARA BELMONT ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn TAKARA BELMONT in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

2. Vertragsschluss

  • Die Angebote von TAKARA BELMONT sind freibleibend und erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung verbindlich. Dies gilt auch, wenn TAKARA BELMONT dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlässt.
  • Die Bestellung durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. TAKARA BELMONT ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang anzunehmen.
  • TAKARA BELMONT kann die Annahme entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklären.

3. Lieferbedingungen

  • Verbindliche Lieferzeiten sind individuell zu vereinbaren oder werden von TAKARA BELMONT bei Auftragsbestätigung angegeben.
  • Sofern verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die TAKARA BELMONT nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird TAKARA BELMONT den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Ware auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist TAKARA BELMONT berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine erbrachte Gegenleistung wird TAKARA BELMONT unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gelten höhere Gewalt oder sonstige störende Ereignisse bei TAKARA BELMONT, TAKARA BELMONT’s Lieferanten oder Transportunternehmen, wenn weder TAKARA BELMONT noch die Lieferanten oder Transportunternehmen ein Verschulden trifft.
  • Der Eintritt des Lieferverzugs richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
  • Teillieferungen sind zulässig.
  • Sofern nicht individuell anders vereinbart, erfolgt die Lieferung [EXW] gemäß Incoterms 2010. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). TAKARA BELMONT ist berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  • Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit Auslieferung der Ware an den Käufer über. Beim Versendungskauf gehen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder Frachtführer über.
  • Kommt der Käufer in Annahmeverzug, ist TAKARA BELMONT berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

4.Preise, Zahlungsbedingungen

  • Soweit nicht individuell anders vereinbart, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von TAKARA BELMONT in Euro, und zwar ab Lager, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und Verpackung.
  • Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben trägt der Käufer.
  • Soweit nicht individuell anders vereinbart, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. TAKARA BELMONT behält sich vor, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt TAKARA BELMONT spätestens mit der Auftragsbestätigung.
  • Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen.
  • Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die Einschränkung des Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechts gilt nicht für die Gegenrechte des Käufers bei Mängeln der Lieferung (insbesondere gemäß Abschnitt G.).
  • Wird nach Vertragsschluss erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass die Kaufpreiszahlung gefährdet ist, so ist TAKARA BELMONT zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5. Eigentumsvorbehalt

  • Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung (gesicherte Forderungen) im Eigentum von TAKARA BELMONT.
  • Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen nicht an Dritte verpfändet oder zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat TAKARA BELMONT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Pfändungen Dritter erfolgen.
  • Bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises ist TAKARA BELMONT berechtigt, ggf. nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware aufgrund des Rücktritts und des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.
  • Der Käufer ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder einzubauen. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen: a) Bei Verbindung oder Einbau der Vorbehaltsware mit Waren Dritter steht TAKARA BELMONT ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware zu. b) Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder der neuen Sache entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt oder in Höhe des Miteigentumsanteils zur Sicherheit an TAKARA BELMONT ab. TAKARA BELMONT nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist solange zur Einziehung berechtigt, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber TAKARA BELMONT nachkommt. c) Soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von TAKARA BELMONT um mehr als 10% übersteigt, wird TAKARA BELMONT auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl von TAKARA BELMONT freigeben.

6. Urheberrecht

  • Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress §§ 478, 479 BGB).
  • Maßgeblich für die Mängelhaftung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von TAKARA BELMONT bzw. die dort in Bezug genommenen Produktbeschreibungen, die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. TAKARA BELMONT behält sich technische Verbesserungen oder Anpassungen, die aufgrund geltender Sicherheits- oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften erforderlich werden, vor. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt TAKARA BELMONT keine Haftung. TAKARA BELMONT haftet auch nicht für Zusicherungen seiner Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, es sei denn diese werden von TAKARA BELMONT schriftlich bestätigt.
  • Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Der Käufer wird die Ware bei Anlieferung auf offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) untersuchen und TAKARA BELMONT innerhalb von einer (1) Woche alle erkennbaren Mängel schriftlich anzeigen. Nicht erkennbare Mängel wird der Käufer TAKARA BELMONT innerhalb von zwei (2) Wochen nach Entdeckung schriftlich anzeigen.
  • Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann TAKARA BELMONT wählen, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung von mangelfreien Waren (Ersatzlieferung) geleistet wird. Der Käufer hat die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben und im Falle der Ersatzlieferung die mangelhafte Ware zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Ware noch den erneuten Einbau, wenn TAKARA BELMONT ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt TAKARA BELMONT nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht wesentlich ist. Weitergehende Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.
  • Die Haftung von TAKARA BELMONT für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist beschränkt auf Schäden, die TAKARA BELMONT, TAKARA BELMONT ´s Erfüllungsgehilfen oder gesetzliche Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig, oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten einfach fahrlässig herbeigeführt haben. In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von TAKARA BELMONT der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz und aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  • Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von einem (1) Jahr ab Lieferung der Ware.

H. Höhere Gewalt

  • In Fällen von „höherer Gewalt“ wird TAKARA BELMONT für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht befreit. Folgende Ereignisse gelten als „höhere Gewalt“: Naturereignisse, Krieg oder Unruhen, behördliche Maßnahmen, rechtmäßige Arbeitskämpfe, Schwierigkeiten in der Beschaffung von Arbeits- und sonstigen Materialien sowie sonstige unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignisse.

I. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  • Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG).
  • Gerichtsstand für alle Ansprüche, die sich aus der Geschäftsbeziehung der Parteien unmittelbar oder mittelbar ergeben, ist der Sitz von TAKARA BELMONT. TAKARA BELMONT ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
  • Sollten einzelne der vorstehenden Verkaufsbedingungen und der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so werden dadurch die übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Regelung tritt entweder die gesetzliche Vorschrift oder eine solche Regelung, die die Parteien nach Treu und Glauben getroffen hätten. Gleiches gilt für eine Regelungslücke.